Insofern bestehen keine Unterlagen dieses Unternehmens, in welche Einsicht genommen werden könnte. c) Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob für den vorliegenden Fall der Zugang zu den amtlichen Dokumenten aufgrund der Bestimmung von § 7 IDAG ausgeschlossen ist. Bei einer Kreditabrechnung (und auch den dazugehörigen Rechnungsbelegen) handelt es sich um amtliche Dokumente, auf welche das IDAG anwendbar ist. Die nachfolgenden Erwägungen (unter Ziff. 2 lit. c) stützen sich auf das Finanzrecht, in der noch bis Ende 2013 geltenden Fassung. Die bisherigen Bestimmungen sind hier für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung massgebend.