Den eingereichten Akten der Vernehmlassung kann entnommen werden, dass die Sanierung der Wasserleitung R. im Jahr 2010 durchgeführt wurde. Die Baumeisterarbeiten sind von der Firma E. ausgeführt und in Rechnung gestellt worden. Die Rechnungsbelege sind vorhanden und es könnte grundsätzlich in sie Einsicht genommen werden. Hingegen war die Firma F. bei der Sanierung von der Gemeinde mit keinen Arbeiten beauftragt worden. Insofern bestehen keine Unterlagen dieses Unternehmens, in welche Einsicht genommen werden könnte.