{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-01-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_74904-25-4_2014-01-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2783", "Checksum": "0afee828844d5d138820bff1e31553d2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["74904/25.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.01.2014 74904/25.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Einsichtnahme in eine Kreditabrechnung nach IDAG \nDas Verfahren zur Genehmigung von Kreditabrechnungen kann nicht als ein im Sinne von § 7 IDAG hängiges Geschäft oder hängiges Verfahren betrachtet werden. 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Enthalten die Rechnungsbelege, in welche Einsicht genommen werden soll, Personendaten Dritter, ist nach § 6 IDAG vorzugehen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 23. Januar 2014 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (74904/25.4).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDer Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. September\n2012 ein Gesuch um Einsichtnahme in die Kreditabrechnung des Geschäfts Sanierung Wasserleitung R. 2010 gestellt. Wie sich dem\nSchreiben entnehmen lässt, möchte er die detaillierte Abrechnung\n(Ausmass) der Firma E. und der Firma F. zu obgenanntem Geschäft\neinsehen.\na)\nGemäss § 5 IDAG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu\namtlichen Dokumenten. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird\neingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn spezielle Gesetzesbestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private\nInteressen entgegenstehen. Unabhängig von einer Interessenabwägung ausgeschlossen ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten\nhängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in laufenden\nVertragsverhandlungen (vgl. § 7 IDAG).\nb)\n480 Verwaltungsbehörden 2014\n\nDen eingereichten Akten der Vernehmlassung kann entnommen\nwerden, dass die Sanierung der Wasserleitung R. im Jahr 2010\ndurchgeführt wurde. Die Baumeisterarbeiten sind von der Firma E.\nausgeführt und in Rechnung gestellt worden. Die Rechnungsbelege\nsind vorhanden und es könnte grundsätzlich in sie Einsicht genommen werden. Hingegen war die Firma F. bei der Sanierung von der\nGemeinde mit keinen Arbeiten beauftragt worden. Insofern bestehen\nkeine Unterlagen dieses Unternehmens, in welche Einsicht genommen werden könnte.\nc)\nSomit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob für den vorliegenden Fall der Zugang zu den amtlichen Dokumenten aufgrund\nder Bestimmung von § 7 IDAG ausgeschlossen ist. Bei einer Kreditabrechnung (und auch den dazugehörigen Rechnungsbelegen) handelt es sich um amtliche Dokumente, auf welche das IDAG anwendbar ist. Die nachfolgenden Erwägungen (unter Ziff. 2 lit. c)\nstützen sich auf das Finanzrecht, in der noch bis Ende 2013 geltenden Fassung. Die bisherigen Bestimmungen sind hier für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung massgebend. Auf den 1. Januar\n2014 ist zwar das Finanzrecht revidiert worden. Materiell hat sich jedoch auch mit den neuen Bestimmungen nichts geändert.\naa)\nNach § 84 GG führen die zuständigen Organe den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit\nsowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Als Rechnungsjahr\ngilt das Kalenderjahr. § 3 des Dekrets über den Finanzhaushalt der\nGemeinden und der Gemeindeverbände (FiD) vom 17. März 1981\nschreibt den Gemeinden für die Rechnungsführung die doppelte\nBuchhaltung nach den Regeln des Harmonisierten Rechnungsmodells vor. Dem Gemeinderat obliegt die Verwaltung des Gemeindevermögens, der Vollzug des Budgets sowie der übrigen Finanzbeschlüsse der Stimmberechtigten. Aus dieser Zuständigkeit fliesst\nauch die Pflicht, die Rechnung zu führen und sie am Ende des Rechnungsjahrs zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Vorlage der Rechnung legt die Exekutive Rechenschaft ab über ihr Finanzgebaren im\nRechnungsjahr. Die Rechnung hat ihrem Sinn entsprechend, also der\n2014 Gemeinderecht 481\n\n"}