2014 Gemeinderecht 479 III. Gemeinderecht 94 Gesuch um Einsichtnahme in eine Kreditabrechnung nach IDAG Das Verfahren zur Genehmigung von Kreditabrechnungen kann nicht als ein im Sinne von § 7 IDAG hängiges Geschäft oder hängiges Verfahren betrachtet werden. Enthalten die Rechnungsbelege, in welche Einsicht ge- nommen werden soll, Personendaten Dritter, ist nach § 6 IDAG vorzuge- hen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 23. Januar 2014 in Sachen X. gegen die Einwohner- gemeinde A. (74904/25.4). Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. September 2012 ein Gesuch um Einsichtnahme in die Kreditabrechnung des Ge- schäfts Sanierung Wasserleitung R. 2010 gestellt. Wie sich dem Schreiben entnehmen lässt, möchte er die detaillierte Abrechnung (Ausmass) der Firma E. und der Firma F. zu obgenanntem Geschäft einsehen. a) Gemäss § 5 IDAG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn spezielle Geset- zesbestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Unabhängig von einer Interessenabwä- gung ausgeschlossen ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen (vgl. § 7 IDAG). b) 480 Verwaltungsbehörden 2014 Den eingereichten Akten der Vernehmlassung kann entnommen werden, dass die Sanierung der Wasserleitung R. im Jahr 2010 durchgeführt wurde. Die Baumeisterarbeiten sind von der Firma E. ausgeführt und in Rechnung gestellt worden. Die Rechnungsbelege sind vorhanden und es könnte grundsätzlich in sie Einsicht genom- men werden. Hingegen war die Firma F. bei der Sanierung von der Gemeinde mit keinen Arbeiten beauftragt worden. Insofern bestehen keine Unterlagen dieses Unternehmens, in welche Einsicht genom- men werden könnte. c) Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob für den vor- liegenden Fall der Zugang zu den amtlichen Dokumenten aufgrund der Bestimmung von § 7 IDAG ausgeschlossen ist. Bei einer Kredit- abrechnung (und auch den dazugehörigen Rechnungsbelegen) han- delt es sich um amtliche Dokumente, auf welche das IDAG an- wendbar ist. Die nachfolgenden Erwägungen (unter Ziff. 2 lit. c) stützen sich auf das Finanzrecht, in der noch bis Ende 2013 gelten- den Fassung. Die bisherigen Bestimmungen sind hier für die Beurtei- lung der angefochtenen Verfügung massgebend. Auf den 1. Januar 2014 ist zwar das Finanzrecht revidiert worden. Materiell hat sich je- doch auch mit den neuen Bestimmungen nichts geändert. aa) Nach § 84 GG führen die zuständigen Organe den Finanzhaus- halt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. § 3 des Dekrets über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (FiD) vom 17. März 1981 schreibt den Gemeinden für die Rechnungsführung die doppelte Buchhaltung nach den Regeln des Harmonisierten Rechnungsmo- dells vor. Dem Gemeinderat obliegt die Verwaltung des Gemeinde- vermögens, der Vollzug des Budgets sowie der übrigen Finanzbe- schlüsse der Stimmberechtigten. Aus dieser Zuständigkeit fliesst auch die Pflicht, die Rechnung zu führen und sie am Ende des Rech- nungsjahrs zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Vorlage der Rech- nung legt die Exekutive Rechenschaft ab über ihr Finanzgebaren im Rechnungsjahr. Die Rechnung hat ihrem Sinn entsprechend, also der 2014 Gemeinderecht 481 Offenlegung der öffentlichen Mittel und der tatsächlichen Finanzlage des Gemeinwesens, vollständig, klar, wahr und öffentlich zu sein. Zur Rechnungsablage gehören die Verwaltungsrechnung (Laufende Rechnung und Investitionsrechnung) mit den Vergleichszahlen Bud- get/letzte Rechnung, die Bestandesrechnung, die Liegenschafts- und Mobilienverzeichnisse, die den Abschreibungen bzw. Amortisationen zugrunde liegenden Buchwerte, die volkswirtschaftliche Gliederung und die Begründung wesentlicher Abweichungen vom Budget. Die Gemeindeversammlung nimmt die Jahresrechnung entgegen und genehmigt sie gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. b GG. Die Rechnungsab- nahme bezieht sich auf abgeschlossene Vorgänge. Der Gemeinderat muss sodann nach § 97 GG die Rechnungen zusammen mit seinen Berichten und den Stellungnahmen der Prüfungsorgane während zehn Tagen öffentlich auflegen und jeweils bis zum 30. Juni der Ge- meindeversammlung unterbreiten (vgl. Andreas Baumann, Aargaui- sches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 426 f.). Die Gemeinden sind demnach von Gesetzes wegen verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr eine Jahresrechnung zu erstellen und diese durch die Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen. Inhalt der jeweiligen Jahresrechnung sind die Aufwände und Erträge der Laufenden Rechnung und die Einnahmen und die Ausgaben der Investitionsrechnung dieses Rechnungsjahrs. Für Verpflichtungskre- dite gilt, dass keine Kreditabrechnung erstellt werden muss, wenn sie in einem Jahr abgewickelt werden (vgl. § 15 Abs. 4 FiD). Alle mit dem Verpflichtungskredit zusammenhängenden Buchungen werden in der Folge Bestandteil dieser Jahresrechnung und dieses Geschäft wird mit der Genehmigung der Jahresrechnung ebenfalls abgeschlos- sen. Im Prinzip gilt aber auch das Gleiche für den Fall, dass ein Ver- pflichtungskredit nicht in einem Jahr abgerechnet werden kann. Die im Zusammenhang mit dem Verpflichtungskredit im betreffenden Rechnungsjahr zu verbuchenden Aufwände und Erträge (Laufende Rechnung) und Einnahmen und Ausgaben (Investitionsrechnung) werden zum Bestandteil der betreffenden Jahresrechnung. Wird die Jahresrechnung dann zusammen mit den Berichten des Gemeinderats und der Prüfungsorgane während 10 Tagen öffentlich aufgelegt, kann in dieser Zeit in die Rechnung und die dazugehörigen Belege Ein- 482 Verwaltungsbehörden 2014 sicht genommen werden. Daraus folgt also, dass in Rechnungsbelege einer Strassensanierung bereits im Verbuchungsjahr Einsicht genom- men werden kann, da sie zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der be- treffenden Jahresrechnung werden, auch wenn die Ausgaben als Teil eines Verpflichtungskredits beschlossen worden sind, dessen Abrech- nung noch ausstehend ist. Da schliesslich jede Jahresrechnung mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung im Hinblick auf § 7 IDAG als abgeschlossenes Verfahren zu betrachten ist, kann demnach nach den Voraussetzungen des IDAG in eine genehmigte (und damit abgeschlossene) Jahresrechnung (und folglich auch in die jeweiligen Rechnungsbelege dieses Jahres) Einsicht genommen wer- den. bb) Erstrecken sich nun Ausgaben über mehrere Jahre und fallen unter den Investitionsbegriff, ist eine Kreditabrechnung zu erstellen (§ 15 Abs. 4 FiD in Verbindung mit § 14 der Verordnung über den Fi- nanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände [FiV] vom 9. Juli 1984). Bei der anzufertigenden Kreditabrechnung handelt es sich um eine Zusammenstellung von Zahlen bzw. Fakten aus den je- weiligen Jahresrechnungen (siehe dazu die Musterkreditabrechnung im Kapitel 3, S. 33, im Anhang 3D des Handbuchs Rechnungswesen Gemeinden). In der Kreditabrechnung werden Zahlen aus den abge- schlossenen Jahresrechnungen oder allenfalls der laufenden Jahres- rechnung in einem Dokument zusammengefasst und gesondert dargestellt. Es ist demnach festzuhalten, dass eine Kreditabrechnung sich aus Teilen der Jahresrechnungen (mit den nämlichen Belegen) zusammensetzt. Somit ist das Verfahren zur Genehmigung der Kre- ditabrechnung kein von den Jahresrechnungen völlig losgelöstes Ver- fahren, sondern dem Genehmigungsverfahren für die Jahresrechnun- gen übergelagert. Insoweit kann ein Verfahren zur Genehmigung von Kreditabrechnungen nicht als ein im Sinne von § 7 IDAG hängiges Geschäft oder hängiges Verfahren betrachtet werden, welches den Zugang zu den amtlichen Dokumenten ausschliessen würde. Es be- steht auch kein öffentliches Interesse, diejenigen Fakten, welche aus den abgeschlossenen Jahresrechnungen für die Erstellung der 2014 Gemeinderecht 483 Kreditabrechnung verwendet werden, vom Zugang zu den amtlichen Dokumenten auszuschliessen. d) Zwar hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsicht in die Kreditabrechnung Sanierung Wasserleitung R. 2010 gestellt. Dies ist vermutlich bereits deshalb nicht möglich, weil die Kreditabrechnung erst auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Gemeindever- sammlung erstellt werden muss. Somit dürfte sie zurzeit noch gar nicht vorliegen. Es ist jedoch ersichtlich, dass er vielmehr in be- stimmte Rechnungsbelege Einsicht nehmen will. Diese (worunter auch die fraglichen Rechnungsbelege der Firma E. fallen) sind je- doch bereits mit den jeweiligen Jahresrechnungen genehmigt wor- den. Somit handelt es sich vorliegend bei den fraglichen Abrechnun- gen um keine amtlichen Dokumente eines hängigen Geschäfts oder Verfahrens, zu welchen der Zugang bereits gestützt auf § 7 IDAG verwehrt wäre. e) Schliesslich ist die Frage aufzuwerfen, ob für den Bereich der öffentlichen Rechnungsablage der Gemeinden überhaupt von einem hängigen Geschäft oder Verfahren im Sinne von § 7 IDAG gespro- chen werden kann, welches den Zugang zu den amtlichen Dokumen- ten ausschliessen würde, wenn auch nicht für die Kreditabrechnun- gen (wie oben ausgeführt), so doch für die jeweilig von der Gemeindeversammlung zu genehmigende Jahresrechnung. So vertritt die Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz in ihrer Empfehlung vom 19. März 2013 die Auffassung, dass im Verfahren zur Genehmigung einer Jahresrechnung die Zeit der Vorbereitung der Gemeindeversammlung und Bereinigung mit der Finanzkommission der unbeeinflussten Meinungsbildung der Behörden dienen soll und daher als im Sinne von § 7 IDAG hängiges Geschäft zu betrachten sei (vgl. Empfehlung unter II. Erwägungen, Ziff. 4. lit. a, Absatz 6). Dies erscheint in dieser absoluten Form diskutabel zu sein. Ein öffentliches Interesse der Gemeinden, dass nicht in die im aktuellen Rechnungsjahr verbuchten Aufwände und Erträge (Laufende Rech- nung) oder Einnahmen und Ausgaben (Investitionsrechnung) Ein- sicht genommen werden kann, besteht wohl nur dann, wenn jemand 484 Verwaltungsbehörden 2014 in das Rechnungsergebnis als Gesamtes Einsicht nehmen will (also in den Rechnungsgenehmigungsprozess als solches). Diesbezüglich erfolgt der eigentliche Meinungsbildungsprozess der Stimmberech- tigten erst mit dem Zeitpunkt der vorgeschriebenen öffentlichen Rechnungsauflage. Deshalb könnte eine vorherige Bekanntgabe den Meinungsbildungsprozess beeinflussen, indem Fakten über einen möglichen Rechnungsabschluss verbreitet werden, ohne dass dieser durch die gemeindeinternen Kontrollorgane beurteilt worden ist und ohne dass der vorgesehene Bereinigungsprozess zwischen Gemein- derat und Finanzkommission stattgefunden hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Behörden dann ihre Entscheide nicht mehr unbeeinflusst von Druckversuchen fällen könnten. Insofern erscheint es für diesen Fall angebracht zu sein, von einem hängigen Geschäft oder Verfahren im Sinne von § 7 IDAG auszugehen. Gesuche um Einsichtnahme in die noch nicht abgeschlossene Jahresrechnung können sich in der Praxis jedoch auch nur auf bestimmte (Buch- ungs-) Vorgänge der noch nicht abgeschlossenen (und genehmigten) Jahresrechnung beziehen. In diesen Fällen (wie etwa demjenigen des Beschwerdeführers) würde es nicht dem gesetzgeberischen Zweck entsprechen, wenn die Einsichtnahme gänzlich ausgeschlossen wäre. Die Frage kann hier aber letztlich offen gelassen werden. 3. Nachdem ein Zugang zu den fraglichen Dokumenten (also die Rechnungen der E.) möglich ist, bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen nach IDAG gegeben sind. a) Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein amtliches Doku- ment mit Angaben von Personendaten einer dritten Person. Gemäss § 6 IDAG sind amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter aus- zusondern oder zu anonymisieren. Ist die Aussonderung oder die Anonymisierung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der Zugang nach der Bestimmung des § 15 IDAG über die Bekanntgabe von Personendaten und anderer Erlasse gewährt. Gemäss § 15 IDAG geben öffentliche Organe Privaten Personenda- ten nur bekannt, wenn sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, die Be- kanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, 2014 Gemeinderecht 485 die Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder die betroffene Person eingewilligt hat. b) Das IDAG installiert zwar das Öffentlichkeitsprinzip, welches den grundsätzlichen Zugang zu den amtlichen Dokumenten ermög- licht, es konkretisiert jedoch auch den Datenschutz. Der Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Jede Bearbeitung von Personendaten durch ein öffentliches Organ stellt eine Einschrän- kung von Grundrechten dar, besonders des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV und des Rechts auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn es im öffentlichen Inte- resse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und wenn diese Einschränkung verhältnismässig ist. Mit dem IDAG werden der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz und der öffentlich-rechtliche Grundrechtsschutz (persönliche Frei- heit) im Bereich der Datenbearbeitung gestärkt (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005, S. 2 f.). c) Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist eine Anonymisierung der Personendaten hier nicht möglich. Da zudem das betroffene Unternehmen die Personendaten weder selbst öffent- lich zugänglich gemacht hat noch der öffentliche Zugang in ihrem offensichtlichen Interesse liegt (vgl. § 6 Abs. 3 IDAG) und auch die Voraussetzungen nach § 15 IDAG nicht gegeben sind, ist eine Ein- sichtnahme in die fraglichen Rechnungsbelege der E. ausgeschlos- sen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet die Teilnahme an einem Submissionsverfahren nicht, dass man damit auf seine Rechte aus dem Datenschutz verzichtet hätte. Auch einer da- nach erfolgten Auftragserteilung mit der entsprechenden amtlichen Publikation kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Sodann spielt es im vorliegenden Kontext keine Rolle, ob die Personendaten schüt- zenswert sind oder nicht. Dies ist eine Wertungsfrage, welche der 486 Verwaltungsbehörden 2014 Gesetzgeber mit den entsprechenden Bestimmungen des IDAG selbst vorgenommen hat, indem er die Einsichtnahme in amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter nur unter bestimmten Voraus- setzungen zulässt. (…) Schliesslich gelten die Bestimmungen des IDAG gegenüber jedermann gleichermassen. Es trifft nicht zu, dass einer anderen Person als dem Beschwerdeführer Einsicht in die Rechnungsbelege gewährt werden könnte, sofern auch hier die Voraussetzungen gemäss IDAG (insbesondere diejenigen der §§ 6 und 15 IDAG) nicht erfüllt sein sollten. 95 Schadenersatzforderung Über Forderungen, welche in den Geltungsbereich des kantonalen Haf- tungsgesetzes fallen, kann der Gemeinderat nicht mittels Verfügung ent- scheiden. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 19. Mai 2014 in Sachen Y. gegen die Einwohnerge- meinde B. (75235/25.4). Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde B. die Über- nahme von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 286.‒, welche ihm durch angebliche Fehler von Gemeindeangestellten der Gemeinde B. in einem Strafverfahren entstanden sind. a) Dem Forderungsbetrag liegt ein abgeschlossenes Strafverfahren zugrunde, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Busse von 120 Franken (gemäss Strafbefehl vom 18. September 2013) verurteilt worden ist. Aus dem Strafbefehlsverfahren resultieren 150 Franken an Verfahrenskosten und aus dem Rückzug der Einsprache vor dem