Die Versammlungsteilnehmenden haben dem Voranschlag 2011 an sich unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderung zugestimmt. Es fragt sich, ob die Aufhebung des beanstandeten Antrags auch die Kassation der Budgetgenehmigung erfordert, denn das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, welches nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Aus diesem Grundsatz folgt allerdings nicht, dass jede mangelhaft durchgeführte Beschlussfassung ohne weiteres aufzuheben wäre.