Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass hier auch keine Konstellation vorliegt, welche den Gemeinderat berechtigen würde, den Zahlungskredit im Sinne einer Notausgabe gemäss § 88 Abs. 2 GG selbst zu sprechen. e) Die nicht traktandenkonforme Änderung des Voranschlags verstösst im vorliegenden Fall gegen § 23 Abs. 2 GG und stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher zur Streichung dieser Ausgabenposition führen muss. Die Versammlungsteilnehmenden haben dem Voranschlag 2011 an sich unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderung zugestimmt.