Das kantonale Recht stellt für derartige Umstände das Instrument der Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung zur Verfügung. Der Gemeinderat gibt keine Begründung, weshalb hier die Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung nicht hätte möglich sein sollen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass hier auch keine Konstellation vorliegt, welche den Gemeinderat berechtigen würde, den Zahlungskredit im Sinne einer Notausgabe gemäss § 88 Abs. 2 GG selbst zu sprechen.