Die richtige Bekanntgabe bildet die Voraussetzung dafür, dass die Stimmberechtigten sich über die unterbreiteten Geschäfte Rechenschaft geben und ihre Entscheidbefugnisse in voller Sachkenntnis ausüben können (vgl. AGVE 1984, S. 634; AGVE 1986, S. 489). Die Zulässigkeit von Zusatz-, Abänderungsund Gegenanträgen, das heisst die Möglichkeit, solche Anträge einer materiellen Entscheidung zugänglich zu machen, hängt demnach davon ab, ob sie mit dem traktandierten Geschäft rechtlich und faktisch in einem inneren Zusammenhang stehen und insofern Teil oder ausgestalteter Aspekt des angekündigten Sachgeschäfts bilden. Dabei entscheidet sich die Frage, ob ein Antrag den notwendigen Bezug