Unbedingt erforderlich dafür ist jedoch, dass diese Geschäfte regelkonform traktandiert sind. b) Nach § 23 Abs. 1 GG sind die Stimmberechtigten spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung vom Gemeinderat durch die Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen. Es kann nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände materiell Beschluss gefasst werden. Mit der rechtzeitigen und adäquaten Mitteilung der zu behandelnden Geschäfte soll der Schutz vor unerwarteten und übereilten Beschlüssen gewährleistet werden.