a GG zu unterbreiten ist, nicht bloss annehmen, ablehnen oder zurückweisen, sondern auch materiell gestalten kann. Bezüglich der Beratung des Voranschlags gilt demnach § 27 Abs. 1 GG, der jedem Stimmberechtigten das Recht einräumt, zu den Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Dieses Antragsrecht kommt nicht nur den Versammlungsteilnehmenden zu, sondern auch dem Gemeinderat, der ein umfassendes Initiativrecht besitzt. Unbedingt erforderlich dafür ist jedoch, dass diese Geschäfte regelkonform traktandiert sind.