pflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben. Diese Befugnisse sind wegen der ihnen zukommenden Bedeutung nicht an ein anderes Gemeindeorgan delegierbar. Daraus ergibt sich die umfassende und ausschliessliche Finanzhoheit der Gemeindeversammlung. Aus dieser Kompetenzzuweisung resultiert auch, dass die Versammlung den Budgetvorschlag, der ihr vom Gemeinderat gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. a GG zu unterbreiten ist, nicht bloss annehmen, ablehnen oder zurückweisen, sondern auch materiell gestalten kann.