{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-01-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_74059-23-3_2011-01-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3061", "Checksum": "67f421f1ef7478a2e902f7fd5852530b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["74059/23.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.01.2011 74059/23.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; Antragsrecht zum Budget \nAnträge sind traktandenbezogen, wenn sie darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. herabzusetzen, nicht aber wenn sie \"neue\" Budgetposten einführen sollen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:52", "Checksum": "2954329804e45b61afd0db4218e2ef4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.01.2011 74059/23.3\nRegeste:\nGemeindeversammlung; Antragsrecht zum Budget \nAnträge sind traktandenbezogen, wenn sie darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. herabzusetzen, nicht aber wenn sie \"neue\" Budgetposten einführen sollen.\n\n2011 Gemeinderecht 467\n\nVI. Gemeinderecht\n\n102 Gemeindeversammlung; Antragsrecht zum Budget\nAnträge sind traktandenbezogen, wenn sie darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. herabzusetzen, nicht aber wenn sie \"neue\" Budgetposten einführen sollen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 17. Januar 2011 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (74059/23.3).\n\nSachverhalt\n\nAn der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November\n2010 war unter Traktandum 5 über den Voranschlag 2011 zu befinden. An der Gemeindeversammlung stellte der Gemeinderat einen\nAbänderungsantrag zum vorgelegten Budgetentwurf, wonach der\nAufwand beim Konto 011.318 zum Zwecke der Finanzierung einer\nInformations- und Abstimmungskampagne im Zusammenhang mit\nder anstehenden kantonalen Abstimmung über die Umfahrung X. um\n100'000 Franken zu erhöhen sei. In der Folge stimmten die Versammlungsteilnehmenden dem Budget 2011 unter Berücksichtigung\ndes Änderungsantrags mit einem Steuerfuss von 105 % mit grosser\nMehrheit zu.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a)\nZu den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindeversammlung\ngehören gemäss § 20 Abs. 2 lit. a und c GG die Festlegung des Voranschlags und des Steuerfusses sowie die Beschlussfassung über Ver-\n468 Verwaltungsbehörden 2011\n\npflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben. Diese Befugnisse sind wegen der ihnen zukommenden Bedeutung nicht\nan ein anderes Gemeindeorgan delegierbar. Daraus ergibt sich die\numfassende und ausschliessliche Finanzhoheit der Gemeindeversammlung. Aus dieser Kompetenzzuweisung resultiert auch, dass die\nVersammlung den Budgetvorschlag, der ihr vom Gemeinderat gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. a GG zu unterbreiten ist, nicht bloss annehmen, ablehnen oder zurückweisen, sondern auch materiell gestalten kann. Bezüglich der Beratung des Voranschlags gilt demnach\n§ 27 Abs. 1 GG, der jedem Stimmberechtigten das Recht einräumt,\nzu den Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache\nzu stellen. Dieses Antragsrecht kommt nicht nur den Versammlungsteilnehmenden zu, sondern auch dem Gemeinderat, der ein umfassendes Initiativrecht besitzt. Unbedingt erforderlich dafür ist jedoch,\ndass diese Geschäfte regelkonform traktandiert sind.\nb)\nNach § 23 Abs. 1 GG sind die Stimmberechtigten spätestens 14\nTage vor der Gemeindeversammlung vom Gemeinderat durch die\nZustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den\nAnträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind\nöffentlich aufzulegen. Es kann nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände materiell Beschluss gefasst werden.\nMit der rechtzeitigen und adäquaten Mitteilung der zu behandelnden\nGeschäfte soll der Schutz vor unerwarteten und übereilten Beschlüssen gewährleistet werden. Die richtige Bekanntgabe bildet die Voraussetzung dafür, dass die Stimmberechtigten sich über die unterbreiteten Geschäfte Rechenschaft geben und ihre Entscheidbefugnisse in\nvoller Sachkenntnis ausüben können (vgl. AGVE 1984, S. 634;\nAGVE 1986, S. 489). Die Zulässigkeit von Zusatz-, Abänderungsund Gegenanträgen, das heisst die Möglichkeit, solche Anträge einer\nmateriellen Entscheidung zugänglich zu machen, hängt demnach\ndavon ab, ob sie mit dem traktandierten Geschäft rechtlich und faktisch in einem inneren Zusammenhang stehen und insofern Teil oder\nausgestalteter Aspekt des angekündigten Sachgeschäfts bilden. Dabei\nentscheidet sich die Frage, ob ein Antrag den notwendigen Bezug\naufweist, nach inhaltlichen und nicht nach formellen Kriterien\n2011 Gemeinderecht 469\n\n"}