2011 Gemeinderecht 467 VI. Gemeinderecht 102 Gemeindeversammlung; Antragsrecht zum Budget Anträge sind traktandenbezogen, wenn sie darauf abzielen, einen konkre- ten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. her- abzusetzen, nicht aber wenn sie "neue" Budgetposten einführen sollen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 17. Januar 2011 in Sachen A. gegen die Einwohnerge- meinde X. (74059/23.3). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2010 war unter Traktandum 5 über den Voranschlag 2011 zu befin- den. An der Gemeindeversammlung stellte der Gemeinderat einen Abänderungsantrag zum vorgelegten Budgetentwurf, wonach der Aufwand beim Konto 011.318 zum Zwecke der Finanzierung einer Informations- und Abstimmungskampagne im Zusammenhang mit der anstehenden kantonalen Abstimmung über die Umfahrung X. um 100'000 Franken zu erhöhen sei. In der Folge stimmten die Ver- sammlungsteilnehmenden dem Budget 2011 unter Berücksichtigung des Änderungsantrags mit einem Steuerfuss von 105 % mit grosser Mehrheit zu. Aus den Erwägungen 2. a) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindeversammlung gehören gemäss § 20 Abs. 2 lit. a und c GG die Festlegung des Vor- anschlags und des Steuerfusses sowie die Beschlussfassung über Ver- 468 Verwaltungsbehörden 2011 pflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben. Die- se Befugnisse sind wegen der ihnen zukommenden Bedeutung nicht an ein anderes Gemeindeorgan delegierbar. Daraus ergibt sich die umfassende und ausschliessliche Finanzhoheit der Gemeindever- sammlung. Aus dieser Kompetenzzuweisung resultiert auch, dass die Versammlung den Budgetvorschlag, der ihr vom Gemeinderat ge- stützt auf § 37 Abs. 2 lit. a GG zu unterbreiten ist, nicht bloss an- nehmen, ablehnen oder zurückweisen, sondern auch materiell gestal- ten kann. Bezüglich der Beratung des Voranschlags gilt demnach § 27 Abs. 1 GG, der jedem Stimmberechtigten das Recht einräumt, zu den Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Dieses Antragsrecht kommt nicht nur den Versammlungs- teilnehmenden zu, sondern auch dem Gemeinderat, der ein umfas- sendes Initiativrecht besitzt. Unbedingt erforderlich dafür ist jedoch, dass diese Geschäfte regelkonform traktandiert sind. b) Nach § 23 Abs. 1 GG sind die Stimmberechtigten spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung vom Gemeinderat durch die Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen. Es kann nur über ordnungsgemäss angekün- digte Verhandlungsgegenstände materiell Beschluss gefasst werden. Mit der rechtzeitigen und adäquaten Mitteilung der zu behandelnden Geschäfte soll der Schutz vor unerwarteten und übereilten Beschlüs- sen gewährleistet werden. Die richtige Bekanntgabe bildet die Vor- aussetzung dafür, dass die Stimmberechtigten sich über die unterbrei- teten Geschäfte Rechenschaft geben und ihre Entscheidbefugnisse in voller Sachkenntnis ausüben können (vgl. AGVE 1984, S. 634; AGVE 1986, S. 489). Die Zulässigkeit von Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträgen, das heisst die Möglichkeit, solche Anträge einer materiellen Entscheidung zugänglich zu machen, hängt demnach davon ab, ob sie mit dem traktandierten Geschäft rechtlich und fak- tisch in einem inneren Zusammenhang stehen und insofern Teil oder ausgestalteter Aspekt des angekündigten Sachgeschäfts bilden. Dabei entscheidet sich die Frage, ob ein Antrag den notwendigen Bezug aufweist, nach inhaltlichen und nicht nach formellen Kriterien 2011 Gemeinderecht 469 (AGVE 1986, S. 489). Infolgedessen lässt auch das Traktandum Vor- anschlag nicht alle Anträge zu, die sich begrifflich damit verbinden lassen, indem sie Einnahmen oder Ausgaben betreffen. Zulässig sind, als Ausfluss des Grundsatzes der ordnungsgemässen Ankündigung, vielmehr auch hier nur Anträge, die mit dem konkreten Inhalt des un- terbreiteten Voranschlags in einer sachlichen Beziehung stehen. Sie müssen Bezug haben zu einem bestimmten im Voranschlag enthalte- nen Budgetposten. Dies besagt, dass einzig solche Anträge traktan- denbezogen sind, die darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. herabzusetzen, nicht aber solche, die „neue“ Budgetposten einführen sollen (vgl. AGVE 2000, S. 533; 1992, S. 490; 1986, S. 489; 1984, S. 630). c) Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat X. den Stimmberech- tigten einen Entwurf für den Voranschlag 2011 mittels der vor der Gemeindeversammlung verschickten Einladung unterbreitet. Die Ak- ten dazu haben öffentlich aufgelegen. Es ist unbestritten, dass in die- sen Unterlagen die Finanzierung einer Informations- und Abstim- mungskampagne im Zusammenhang mit der anstehenden kantonalen Abstimmung über die Umfahrung X. keine Erwähnung gefunden hat. Wie der Vernehmlassung zu entnehmen ist, bestand für den Gemein- derat denn auch erst nach dem Beschluss des Grossen Rats vom 16. November 2010 Anlass dazu, dies in Erwägung zu ziehen. Er hat deshalb erst an der Gemeindeversammlung einen Abänderungsantrag zum ursprünglichen Budget eingebracht, wonach noch 100'000 Fran- ken für eine Informations- und Abstimmungskampagne in den Vor- anschlag aufgenommen werden sollen (vgl. Auszug aus dem Proto- koll der Gemeindeversammlung vom 24. November 2010). Zu die- sem Zwecke hat er den Versammlungsteilnehmenden beantragt, das bestehende Konto 011.318 (Porti, Gutachten, Honorare) um 100'000 Franken, das heisst von 17'000 auf 117'000 Franken zu erhöhen. aa) Es besteht hier zwar mit der Abänderung eines im Budget be- reits eingestellten Betrags ein formeller Anknüpfungspunkt. Das ist jedoch ohne weitere Bedeutung, da sich unter rein formellen Ge- sichtspunkten jede Ausgabe einer bereits bestehenden Position in 470 Verwaltungsbehörden 2011 einem Budget zuordnen lässt. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Voranschlags, welcher eine gesamthafte Übersicht über die Ein- nahmen und Ausgaben für eine massgebliche Budgetperiode in Form einer schematischen Abbildung darstellt. Der gewählte Anknüp- fungspunkt vermag im vorliegenden Fall aber die gesetzlichen An- forderungen in Hinsicht auf den notwendigen sachlichen Bezug zu einer geplanten Ausgabenposition nicht zu erfüllen. bb) Die Ausgaben in der Budgetposition 011.318 (Legislative: Porti, Gutachten, Honorare) von 17'000 Franken setzen sich gemäss den dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zur materiellen Prü- fung des Budgets eingereichten Unterlagen aus 10'000 Franken für Portogebühren (Versand von Wahl- und Abstimmungsunterlagen in kommunalen Angelegenheiten), aus 5'000 Franken als Entschädi- gung für das Einpacken von Versandmaterial, aus 1'500 Franken für eine Lautsprecheranlage sowie aus 500 Franken für allgemeine Auf- wendungen zusammen. Es handelt sich demnach um die üblichen Ausgaben für die Durchführung von Gemeindeversammlungen so- wie kommunalen Wahlen und Abstimmungen. Die nun geplante Aus- gabe von 100'000 Franken für die Finanzierung einer Informations- und Abstimmungskampagne hat mit diesen Ausgaben nichts gemein und lässt sich diesen unter Konto 011.318 geplanten Ausgaben sach- lich nicht zuordnen. Das Erfordernis der traktandenkonformen An- kündigung der Ausgabe für die Finanzierung der Informations- und Abstimmungskampagne ist daher mangels sachlichem Bezug nicht erfüllt worden. Dieser wäre aber zwingend notwendig gewesen, um mittels eines Antrags den Voranschlag 2011 in dieser Hinsicht ab- ändern zu können. Den Stimmberechtigten sind in der Vorlage unter der Budgetposition 011.318 (und damit ordnungsgemäss) nur 17'000 Franken für Porti, Gutachten und Honorare für die Durchführung der Gemeindeversammlung sowie Wahlen und Abstimmungen angekün- digt worden. Die Ausgaben unter diesem Posten haben sich in den letzten Jahren immer in der Höhe von etwa 14'000 bis 20'000 Fran- ken bewegt (vgl. Rechnungen 2007-2009). Damit mussten die Stimmberechtigten jedoch in keiner Weise erwarten, dass der Ge- meinderat diese Position für die Einstellung eines Betrags von 2011 Gemeinderecht 471 100'000 Franken für eine Informations- und Abstimmungskampagne im Rahmen einer kantonalen Abstimmung verwenden würde. Der Sinn der ordnungsgemässen Ankündigung besteht aber gerade darin, die Stimmberechtigten vor derartigen unerwarteten Ausgabenbe- schlüssen zu schützen. d) Die Argumentation des Gemeinderats betreffend der aufgrund der tatsächlichen Handlungsabläufe zeitlichen Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Ankündigung muss angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen unbeachtlich bleiben. Das kantonale Recht stellt für derartige Umstände das Instrument der Einberufung einer ausseror- dentlichen Gemeindeversammlung zur Verfügung. Der Gemeinderat gibt keine Begründung, weshalb hier die Einberufung einer ausseror- dentlichen Gemeindeversammlung nicht hätte möglich sein sollen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass hier auch keine Konstella- tion vorliegt, welche den Gemeinderat berechtigen würde, den Zah- lungskredit im Sinne einer Notausgabe gemäss § 88 Abs. 2 GG selbst zu sprechen. e) Die nicht traktandenkonforme Änderung des Voranschlags ver- stösst im vorliegenden Fall gegen § 23 Abs. 2 GG und stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher zur Streichung dieser Ausga- benposition führen muss. Die Versammlungsteilnehmenden haben dem Voranschlag 2011 an sich unter Berücksichtigung der beschlos- senen Änderung zugestimmt. Es fragt sich, ob die Aufhebung des beanstandeten Antrags auch die Kassation der Budgetgenehmigung erfordert, denn das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, welches nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unver- fälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Aus diesem Grundsatz folgt allerdings nicht, dass jede mangelhaft durchgeführte Beschluss- fassung ohne weiteres aufzuheben wäre. Steht ein Fehler allgemeiner Natur in Frage, dessen Auswirkungen ziffernmässig nicht feststellbar sind, so ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Be- einflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen sei oder 472 Verwaltungsbehörden 2011 nicht. Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunter- schieds, die Schwere des konstatierten Mangels und auf dessen Be- deutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen (BGE 105 Ia 155). In Würdigung aller Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass die Budgetbeschlussfassung ohne die unzuläs- sige Abänderung anders ausgefallen wäre. Damit kann der Beschluss über den Voranschlag 2011 mit einem Steuerfuss von 105 % als sol- ches bestehen bleiben. 103 Meldewesen; Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim Erfolgt der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim aus freien Stücken, um dort den Lebensmittelpunkt zu pflegen, wird damit ein Hauptwohnsitz im Sinne des Register- und Meldegesetzes begründet. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 11. Oktober 2011 in Sachen B. gegen die Einwohner- gemeinde Z. (74093/25.4). Sachverhalt B. (Beschwerdeführerin) war mit Hauptwohnsitz in Y. gemel- det. Seit ihrem Eintritt vom 1. September 2004 ins Alters- und Pfle- geheim Z. wurde sie zudem von der Einwohnerkontrolle Z. mit Ne- benwohnsitz geführt. Nachdem die Tochter von B. am 1. September 2010 bei der Einwohnerkontrolle Z. darum ersucht hatte, den Neben- wohnsitz von B. in einen Hauptwohnsitz umzuwandeln, stellte die Einwohnerkontrolle zunächst eine Meldebestätigung für den Haupt- wohnsitz aus. In der Folge machte der Gemeinderat Z. an seiner Sit- zung vom 18. Januar 2011 die Anmeldung mit Hauptwohnsitz wieder rückgängig. Detailabklärungen hätten im Nachhinein ergeben, dass B. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung eine BESA-Einstufung von 4 (das heisst grosse Pflegebedürftigkeit) aufgewiesen habe. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Einwohnerkontrollen sei eine Wohnsitznahme mit Hauptwohnsitz aber bei einer Einstufung von 3 und höher nicht mehr möglich.