Können wesentliche Punkte nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.). b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y. ein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre anteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen beschliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnergemeindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert beschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als Lärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausgewiesen.