Soweit dadurch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendigen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl. AGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und Geist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).