Bei der Konkretisierung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Befugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und die Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbeschluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit dadurch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendigen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl. AGVE 1982, S. 490 f.).