te geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Genehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebeschwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984, S. 640 ff.). (…) 2. a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Gemeindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die Exekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an den Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisierung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Befugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und die Modalitäten des Vollzugs festzulegen.