1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X. mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech- 464 Verwaltungsbehörden 2010