2010 Gemeinderecht 463 IV. Gemeinderecht 94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 12. Juli 2010 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (73822/25.1) Sachverhalt