{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_73822-25-1_2010-07-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3156", "Checksum": "a78a07fcd908fa524533cbf1406d5468"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["73822/25.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 12.07.2010 73822/25.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats.\nDer Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:05", "Checksum": "d35f63528f7e3c7fc3d386dd0ab7bb46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 12.07.2010 73822/25.1\nRegeste:\nGemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats.\nDer Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.\n\n2010 Gemeinderecht 463\n\nIV. Gemeinderecht\n\n94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats.\nDer Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem\nBeschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 12. Juli 2010 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X.\n(73822/25.1)\n\nSachverhalt\n\nDie Gemeinden X. und Y. hatten beschlossen, ihre Schiessaktivitäten auf die Schiessanlage S. in X. zu konzentrieren. Für die Sanierung dieser Regionalen Schiessanlage legten sie ihren Gemeindeversammlungen jeweils Kreditbegehren vor. Die Versammlungsteilnehmenden der Einwohnergemeinde X. stimmten am 20. Juni 2008\nder Kreditvorlage zu. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen\nProjekts hat der Gemeinderat X. an seiner Sitzung vom 30. November 2009 entschieden, bei der Sanierung der Schiessanlage vom Einbau der geplanten 14 Schiesstunnel abzusehen und den 300-Meter-\nStand mit 8 Schiesstunneln und 6 Lamellenrastern auszustatten.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X.\nmit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise\nvom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr\nvom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er\nsinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech-\n464 Verwaltungsbehörden 2010\n\nte geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Genehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebeschwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984,\nS. 640 ff.). (…)\n2. a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Gemeindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die\nExekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an\nden Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisierung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat\njedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Befugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und\ndie Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbeschluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit dadurch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des\nGemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendigen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl.\nAGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und\nGeist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine\nErgänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte\nnicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das\nzuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann,\nAargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).\nb) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y.\nein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre\nanteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen beschliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnergemeindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert\nbeschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als\nLärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausgewiesen. Erfolgt die Kreditgewährung demnach wie hier aufgrund eines detaillierten Projekts, so befinden die Stimmberechtigten im Ergebnis zugleich über das beantragte konkrete Projekt, weshalb die\nExekutive alsdann daran gebunden ist und ohne triftigen Grund keine\nwesentlichen Änderungen mehr vornehmen darf.\n2010 Gemeinderecht 465\n\nAus den Akten geht sodann klar hervor, dass mit der Sanierung\nauch die Lärmimmissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner\nvermindert werden sollten (vgl. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 20. Juni 2008, S. 14). Sinn und Geist des Versammlungsbeschlusses besteht somit unter anderem darin, innerhalb\ndes finanziellen Rahmens mit dem technisch Machbaren einen möglichst grossen die Immissionen vermindernden Effekt zu erzielen\n(vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2009, unter\nII.). Der den Lärm reduzierenden Zielsetzung kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Lärmgutachten ohne Weiteres ergibt, kann diese Wirkung mit den Schiesstunneln im Vergleich\nzu den Lamellen merklich besser erreicht werden. Demzufolge läuft\nder geplante Verzicht auf einen Teil der Schiesstunnel zu Gunsten\neiner Lösung mit Lamellen den Motiven der Versammlung eindeutig\nzuwider und überschreitet den dem Gemeinderat beim Vollzug von\nVersammlungsbeschlüssen zustehenden Ermessensspielraum. Dass\ndie Variante mit den 8 Schiesstunneln und den 6 Lamellenrastern die\nbundesrechtlichen Vorgaben an den Lärmschutz ebenfalls erfüllen\nwürde, kann hierbei keine Rolle spielen. Der Gemeinderat ist hier an\ndie dem Beschluss zugrunde liegenden Motive gebunden. Um in\nTeilen auf den geplanten Einbau der Schiesstunnel verzichten zu\nkönnen, ist somit ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung\nzwingend notwendig. Diese Option steht dem Gemeinderat nach wie\nvor offen.\n2010 Ausländerrecht 467\n\nV. Ausländerrecht\n\n"}