2.3 Hinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar geschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht einmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen Fall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung auch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November 2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift darf daher nicht berücksichtigt werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m.