2.2 In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich und unmissverständlich auf die nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen seit Zustellung und das Erfordernis eines Antrags und einer Begründung sowie auf die Folgen einer diesbezüglich unvollständigen Einspracheschrift hingewiesen. Gleiches tat der Rechtsdienst mit Schreiben vom 10. November 2010 und wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Verbesserung innert der Einsprachefrist erfolgen müsse. Eine Nachfristansetzung könne gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG nicht gewährt werden.