übergeben. Sie erweist sich, gemessen am Fristablauf am 15. November 2010, als verspätet. 2. 2.1 Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG). Die innert der Einsprachefrist einzureichende Einspracheschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG). Auf Einspracheschriften ohne Antrag und/oder ohne Begründung ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Es wird nach wie vor Fälle geben, bei denen Laien verfahrensrechtlich fehlerhafte Eingaben erstellen.