2010 Ausländerrecht 467 V. Ausländerrecht 95 Einsprachefrist. Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar. Die Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen. Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. November 2010 in Sachen O. (2010.117). Aus den Erwägungen