{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_2010-117_2010-11-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3157", "Checksum": "628a74f4c5cc0fec6a159ef5e73e8fce"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2010.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.11.2010 2010.117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprachefrist. \nDie Einsprachefrist ist nicht erstreckbar.\nDie Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:56", "Checksum": "f2cf4a8df93d76382fdd9762d4aed8eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.11.2010 2010.117\nRegeste:\nEinsprachefrist. \nDie Einsprachefrist ist nicht erstreckbar.\nDie Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen.\n\n2010 Ausländerrecht 467\n\nV. Ausländerrecht\n\n95 Einsprachefrist.\nDie Einsprachefrist ist nicht erstreckbar.\nDie Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG\nunvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen.\n\nAus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. November 2010 in Sachen O.\n(2010.117).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1\n(…). Die Einspracheschrift wurde am 8. November 2010 innert\nFrist der Post übergeben. Die äusserst kurz gehaltene Einspracheschrift enthielt jedoch nur einen Antrag (\"Ich möchte Sie höflichst\nbitten, mein Anliegen nochmals zu prüfen und bedanke mich im voraus.\"). Eine Begründung fehlte vollständig. Trotz Aufforderung\ndurch den Rechtsdienst vom 10. November 2010, eine verbesserte\nEinspracheschrift einzureichen - diese Aufforderung ging dem Einsprecher am 11. November 2010 zu -, reichte er innert der Einsprachefrist, d.h. bis spätestens 15. November 2010, keine weitere Eingabe ein.\n1.2\nErst am 18. November 2010 ging beim Rechtsdienst eine verbesserte Einspracheschrift ein. Diese trägt zwar das Datum 15. November 2010, sie wurde jedoch erst am 17. November 2010 der Post\n468 Verwaltungsbehörden 2010\n\nübergeben. Sie erweist sich, gemessen am Fristablauf am 15. November 2010, als verspätet.\n2.\n2.1\nDie Einsprachefrist ist nicht erstreckbar (§ 2 Abs. 1 EGAR\ni.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG). Die innert der Einsprachefrist einzureichende Einspracheschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht\nentsprechen, ist nicht einzutreten (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43\nAbs. 2 VRPG).\nAuf Einspracheschriften ohne Antrag und/oder ohne Begründung ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Es wird nach wie\nvor Fälle geben, bei denen Laien verfahrensrechtlich fehlerhafte Eingaben erstellen. In begründeten Fällen kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass die allgemeine behördliche Fürsorgepflicht eine Rücksendung zur Verbesserung möglich macht; allerdings dürfte dies\ndann ausgeschlossen sein, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Einsprache hingewiesen wird. Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden),\nwenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden\nsind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es\ndem Einsprecher geht und was er will (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar\n2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 56 f.).\n2.2\nIn der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung\nwurde ausdrücklich und unmissverständlich auf die nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen seit Zustellung und das Erfordernis eines\nAntrags und einer Begründung sowie auf die Folgen einer diesbezüglich unvollständigen Einspracheschrift hingewiesen. Gleiches tat\nder Rechtsdienst mit Schreiben vom 10. November 2010 und wies\nnochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Verbesserung innert der\nEinsprachefrist erfolgen müsse. Eine Nachfristansetzung könne gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG nicht gewährt werden. Dennoch ging innert der Einsprachefrist, welche am 15. November 2010 endete, keine verbesserte Einspracheschrift ein.\n2010 Ausländerrecht 469\n\n2.3\nHinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar\ngeschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht\neinmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern\ndie angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen\nFall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung\nauch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November\n2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift\ndarf daher nicht berücksichtigt werden.\n2.4\nNach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m.\n§ 43 Abs. 2 VRPG auf die Einsprache nicht einzutreten.\n\n96 Einspracheverfahren.\nGemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt\nnicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss\nauch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41\nbis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den\nGrossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19).\n\nAus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. Oktober 2009 in Sachen F.\n(2009.106).\n\n97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG).\nAuch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden.\nDie Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des\nFreizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich\nin das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der\nFall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.\n"}