2010 Ausländerrecht 467 V. Ausländerrecht 95 Einsprachefrist. Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar. Die Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu er- folgen. Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. November 2010 in Sachen O. (2010.117). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1 (…). Die Einspracheschrift wurde am 8. November 2010 innert Frist der Post übergeben. Die äusserst kurz gehaltene Einsprache- schrift enthielt jedoch nur einen Antrag ("Ich möchte Sie höflichst bitten, mein Anliegen nochmals zu prüfen und bedanke mich im vor- aus."). Eine Begründung fehlte vollständig. Trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst vom 10. November 2010, eine verbesserte Einspracheschrift einzureichen - diese Aufforderung ging dem Ein- sprecher am 11. November 2010 zu -, reichte er innert der Einspra- chefrist, d.h. bis spätestens 15. November 2010, keine weitere Einga- be ein. 1.2 Erst am 18. November 2010 ging beim Rechtsdienst eine ver- besserte Einspracheschrift ein. Diese trägt zwar das Datum 15. No- vember 2010, sie wurde jedoch erst am 17. November 2010 der Post 468 Verwaltungsbehörden 2010 übergeben. Sie erweist sich, gemessen am Fristablauf am 15. No- vember 2010, als verspätet. 2. 2.1 Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG). Die innert der Einsprachefrist einzu- reichende Einspracheschrift muss einen Antrag sowie eine Begrün- dung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG). Auf Einspracheschriften ohne Antrag und/oder ohne Begrün- dung ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Es wird nach wie vor Fälle geben, bei denen Laien verfahrensrechtlich fehlerhafte Ein- gaben erstellen. In begründeten Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die allgemeine behördliche Fürsorgepflicht eine Rück- sendung zur Verbesserung möglich macht; allerdings dürfte dies dann ausgeschlossen sein, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein- fach und verständlich auf die Erfordernisse einer Einsprache hinge- wiesen wird. Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es dem Einsprecher geht und was er will (vgl. Botschaft des Regie- rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 56 f.). 2.2 In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich und unmissverständlich auf die nicht erstreck- bare Frist von 30 Tagen seit Zustellung und das Erfordernis eines Antrags und einer Begründung sowie auf die Folgen einer diesbe- züglich unvollständigen Einspracheschrift hingewiesen. Gleiches tat der Rechtsdienst mit Schreiben vom 10. November 2010 und wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Verbesserung innert der Einsprachefrist erfolgen müsse. Eine Nachfristansetzung könne ge- mäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG nicht gewährt wer- den. Dennoch ging innert der Einsprachefrist, welche am 15. No- vember 2010 endete, keine verbesserte Einspracheschrift ein. 2010 Ausländerrecht 469 2.3 Hinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar geschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht einmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen Fall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung auch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November 2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift darf daher nicht berücksichtigt werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG auf die Einsprache nicht einzutreten. 96 Einspracheverfahren. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestim- mungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt nicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspra- cheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss auch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41 bis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgeset- zes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19). Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. Oktober 2009 in Sachen F. (2009.106). 97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsab- kommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden. Die Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Frei- zügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.