2010 Ausländerrecht 469 2.3 Hinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar geschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht einmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen Fall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung auch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November 2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift darf daher nicht berücksichtigt werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG auf die Einsprache nicht einzutreten. 96 Einspracheverfahren. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestim- mungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt nicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspra- cheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss auch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41 bis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgeset- zes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19). Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. Oktober 2009 in Sachen F. (2009.106). 97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsab- kommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden. Die Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Frei- zügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.