{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-10-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_2009-106_2009-10-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3158", "Checksum": "9e4778d060bc758881049979d4eb8f6b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2009.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.10.2009 2009.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheverfahren. \nGemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt nicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss auch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41 bis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:20", "Checksum": "ccb6be231c1ae0d99e3687c6cda9138f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.10.2009 2009.106\nRegeste:\nEinspracheverfahren. \nGemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt nicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss auch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41 bis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19).\n\n2010 Ausländerrecht 469\n\n2.3\nHinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar\ngeschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht\neinmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern\ndie angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen\nFall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung\nauch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November\n2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift\ndarf daher nicht berücksichtigt werden.\n2.4\nNach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m.\n§ 43 Abs. 2 VRPG auf die Einsprache nicht einzutreten.\n\n96 Einspracheverfahren.\nGemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt\nnicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss\nauch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41\nbis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den\nGrossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19).\n\nAus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. Oktober 2009 in Sachen F.\n(2009.106).\n\n97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG).\nAuch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden.\nDie Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des\nFreizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich\nin das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der\nFall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.\n"}