Der Gemeinderat T. macht im Wesentlichen geltend, dass die räumlichen Voraussetzungen ungenügend seien und die Lebensvoraussetzungen der Beschwerdeführerin als nicht genügend konstant eingeschätzt würden. c) Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene weisen im Wesentlichen darauf hin, dass sich V. bei der Beschwerdeführerin wohl fühle. So habe er nach drei Monaten 2,5 kg zugenommen und erleide keine Schwächeanfälle mehr. Er sei selbstbewusster und unbeschwerter geworden. Der Mehrfachbelastung sei die Beschwerdeführerin gewachsen und auch die Wohnung sei genügend gross.