C. wird G. sein Zimmer übernehmen. Das Baby übernachtet im Zimmer der Beschwerdeführerin und für V. wird jeweils am Abend ein Bett aufgestellt. Die Beschwerdeführerin möchte gemäss eigener Aussage auch nach einer allfälligen Heirat nicht zum Vater ihres jüngsten Kindes ziehen. Für die Betreuung von V. bezahlt die Beigeladene lediglich eine Aufwandsentschädigung und kein Pflegegeld. b) Der Gemeinderat T. macht im Wesentlichen geltend, dass die räumlichen Voraussetzungen ungenügend seien und die Lebensvoraussetzungen der Beschwerdeführerin als nicht genügend konstant eingeschätzt würden.