Er wurde bei der Beschwerdeführerin untergebracht, nachdem es zu Differenzen mit der bisherigen Pflegemutter gekommen war. Die Beschwerdeführerin lebt mit drei Kindern aus früheren Ehen (C. P., G. P. und S. B.) und einem in diesem Frühjahr geborenen Kind in einer Wohnung mit drei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. C. hat ein eigenes Zimmer. Gegen ihn läuft ein Ausweisungsverfahren beziehungsweise ist gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin sein Auszug aus der Wohnung geplant, sobald er mündig ist. G. und S. teilen sich ein Zimmer. Nach dem Auszug von 2015 Gemeinderecht 469