Der Aufenthalt seines des Landes verwiesenen Vaters ist unbekannt. Gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B. vom (…) ernannte der Gemeinderat W. mit Beschluss vom 5. Mai 2009 R. B. als Beistand von V.. Da seine Mutter (Beigeladene) während der Nacht als Lastwagenführerin arbeitet, wird V. seit dem 16. November 2013 von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 7.20 Uhr sowie am kindergartenfreien Mittwoch während des ganzen Tages sowie während gut der Hälfte der Wochenenden von seiner Tante, L. B. (Beschwerdeführerin) in T. betreut. Er wurde bei der Beschwerdeführerin untergebracht, nachdem es zu Differenzen mit der bisherigen Pflegemutter gekommen war.