{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-07-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_BKSREC-14-35b_2014-07-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2685", "Checksum": "259ee20d5e8e2f1c0abb2f466096fcf4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BKSREC 14.35b"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 01.07.2014 BKSREC 14.35b"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 lit. b PAVO \nFamilienpflege \nEmotionale Bindungen und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:23", "Checksum": "abc3c95857f74b4be3365633808743aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 01.07.2014 BKSREC 14.35b\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 lit. b PAVO \nFamilienpflege \nEmotionale Bindungen und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung.\n\n2015 Gemeinderecht 467\n\nIV. Gemeinderecht\n\n82 Art. 4 Abs. 1 lit. b PAVO\nFamilienpflege\nEmotionale Bindungen und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen\nkönnen einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom\n1. Juli 2014, i.S. L. B. und T. P. gegen Gemeinderat T. (BKSREC 14.35).\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a)\nGemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Aufnahme\nvon Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338) benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind\nwährend mehr als drei Monaten unentgeltlich in seinen Haushalt aufnehmen will (sog. Familienpflege). Die Bewilligung darf gemäss Art.\n5 PAVO nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung\nund Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in\nder Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Dabei gilt\nindes nicht die bestmögliche Pflege als Massstab. Gerade wenn Verwandte oder gute Bekannte nicht erwerbsmässig, sondern unentgeltlich ein Kind betreuen, ist den konkreten Umständen erhöhte Beachtung zu schenken. Emotionale Bindungen (Nestgefühl) und die\nAufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben\nals die Grösse der Wohnung etc.. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet erscheint, sind somit im Rahmen der Familienpflege unter\n2015 Verwaltungsbehörden 468\n\nUmständen auch Bewilligungen zu erteilen, die bei einer gewerbsmässigen Betreuung (Tagespflege oder Heimpflege) möglicherweise\nnicht erteilt würden.\nZuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat\nam Wohnort der Pflegeeltern (§ 55e Abs. 2 des Einführungsgesetzes\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz\n[EG ZGB] vom 27. März 1911 [SAR 210.100]). Dessen Entscheid\nkann innert 30 Tagen weitergezogen werden an das Departement\nBildung, Kultur und Sport (§ 44 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]\nvom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200] in Verbindung mit § 11 Abs.\n1 lit. b der Verordnung über die Delegation der Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013\n[SAR 153.113]).\n(...)\n2. a)\nV. lebt mit seiner Mutter, T. P. und seinen beiden älteren Halb-\nSchwestern (E. und R.) in W.. Er besucht seit Herbst 2013 das erste\nKindergartenjahr in W.. Der Aufenthalt seines des Landes verwiesenen Vaters ist unbekannt. Gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B. vom (…) ernannte der Gemeinderat W. mit Beschluss vom 5. Mai 2009 R. B. als Beistand von V..\nDa seine Mutter (Beigeladene) während der Nacht als Lastwagenführerin arbeitet, wird V. seit dem 16. November 2013 von\nMontag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 7.20 Uhr sowie am kindergartenfreien Mittwoch während des ganzen Tages sowie während gut\nder Hälfte der Wochenenden von seiner Tante, L. B. (Beschwerdeführerin) in T. betreut. Er wurde bei der Beschwerdeführerin untergebracht, nachdem es zu Differenzen mit der bisherigen Pflegemutter\ngekommen war. Die Beschwerdeführerin lebt mit drei Kindern aus\nfrüheren Ehen (C. P., G. P. und S. B.) und einem in diesem Frühjahr\ngeborenen Kind in einer Wohnung mit drei Schlafzimmern und\neinem Wohnzimmer. C. hat ein eigenes Zimmer. Gegen ihn läuft ein\nAusweisungsverfahren beziehungsweise ist gemäss Auskunft der\nBeschwerdeführerin sein Auszug aus der Wohnung geplant, sobald er\nmündig ist. G. und S. teilen sich ein Zimmer. Nach dem Auszug von\n2015 Gemeinderecht 469\n\n"}