Die Massnahmen des Nachteilsausgleichs für die Aufnahmeprüfung und jene für die Schulzeit BMS II dürfen unterschiedlich ausgestaltet sein. Für eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung werden einer Kandidatin oder einem Kandidaten grosszügigere Massnahmen als Nachteilsausgleich gewährt als im schulischen Alltag. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 6. Mai 2015, i.S. O.F. gegen die Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 26. Juli 2014 (RRB Nr. 2015-000445). Sachverhalt (gekürzt)