81 Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Art. 8 Abs. 2 BehiG Niemand darf wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Legasthenie und Dyslexie stellen Behinderungen dar. Menschen mit Behinderungen haben nach dem BehiG den Gemeinwesen gegenüber Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden. Die Massnahmen des Nachteilsausgleichs für die Aufnahmeprüfung und jene für die Schulzeit BMS II dürfen unterschiedlich ausgestaltet sein.