gegebenenfalls anzupassen beziehungsweise zu erweitern, eine Familienbegleitung einzuberufen, SPD oder KJPD (gegen den Willen der Sorgeberechtigten) zu beauftragen. Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) ist das BKS folglich verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht B.) diesen Entscheid im Sinne einer Meldung zur Kenntnis zu bringen. 2015 Schulrecht 457 III. Schulrecht