Sie empfiehlt daher dringend, eine Familienbegleitung einzuleiten, die Beistandschaft zu intensivieren und den Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) miteinzubeziehen. Der Gemeinderat T. unterstützt diese Empfehlung. Demgegenüber sieht V.s Mutter keinen Bedarf (…). Das BKS verfügt lediglich über die rechtliche Grundlage, um über die Bewilligung der Familienpflege zu entscheiden. Es ist insbesondere nicht befugt, den Auftrag des Beistands zu überprüfen und 2015 Familienrecht 455