Umständen auch Bewilligungen zu erteilen, die bei einer gewerbsmässigen Betreuung (Tagespflege oder Heimpflege) möglicherweise nicht erteilt würden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat am Wohnort der Pflegeeltern (§ 55e Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz [EG ZGB] vom 27. März 1911 [SAR 210.100]). Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen weitergezogen werden an das Departement Bildung, Kultur und Sport (§ 44 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200] in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit.