1. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338) benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind während mehr als drei Monaten unentgeltlich in seinen Haushalt aufnehmen will (sog. Familienpflege). Die Bewilligung darf gemäss Art. 5 PAVO nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.