2015 Familienrecht 451 II. Familienrecht 80 Art. 4 Abs. 1 lit. b PAVO Familienpflege Emotionale Bindungen und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwick- lung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung. Aus dem Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 1. Juli 2014, i.S. L. B. und T. P. gegen Gemeinderat T. (BKSREC 14.35). Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Okto- ber 1977 (SR 211.222.338) benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind während mehr als drei Monaten unentgeltlich in seinen Haushalt auf- nehmen will (sog. Familienpflege). Die Bewilligung darf gemäss Art. 5 PAVO nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Haus- genossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eig- nung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Dabei gilt indes nicht die bestmögliche Pflege als Massstab. Gerade wenn Ver- wandte oder gute Bekannte nicht erwerbsmässig, sondern unent- geltlich ein Kind betreuen, ist den konkreten Umständen erhöhte Be- achtung zu schenken. Emotionale Bindungen (Nestgefühl) und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Ein- fluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung etc.. Solange das Kindeswohl nicht ge- fährdet erscheint, sind somit im Rahmen der Familienpflege unter 2015 Verwaltungsbehörden 452 Umständen auch Bewilligungen zu erteilen, die bei einer gewerbs- mässigen Betreuung (Tagespflege oder Heimpflege) möglicherweise nicht erteilt würden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat am Wohnort der Pflegeeltern (§ 55e Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz [EG ZGB] vom 27. März 1911 [SAR 210.100]). Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen weitergezogen werden an das Departement Bildung, Kultur und Sport (§ 44 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200] in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Delegation der Kompetenzen des Re- gierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). (...) 2. a) V. lebt mit seiner Mutter, T. P. und seinen beiden älteren Halb- Schwestern (E. und R.) in W.. Er besucht seit Herbst 2013 das erste Kindergartenjahr in W.. Der Aufenthalt seines des Landes verwiese- nen Vaters ist unbekannt. Gestützt auf das Scheidungsurteil des Be- zirksgerichts B. vom (…) ernannte der Gemeinderat W. mit Be- schluss vom 5. Mai 2009 R. B. als Beistand von V.. Da seine Mutter (Beigeladene) während der Nacht als Last- wagenführerin arbeitet, wird V. seit dem 16. November 2013 von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 7.20 Uhr sowie am kinder- gartenfreien Mittwoch während des ganzen Tages sowie während gut der Hälfte der Wochenenden von seiner Tante, L. B. (Beschwer- deführerin) in T. betreut. Er wurde bei der Beschwerdeführerin unter- gebracht, nachdem es zu Differenzen mit der bisherigen Pflegemutter gekommen war. Die Beschwerdeführerin lebt mit drei Kindern aus früheren Ehen (C. P., G. P. und S. B.) und einem in diesem Frühjahr geborenen Kind in einer Wohnung mit drei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. C. hat ein eigenes Zimmer. Gegen ihn läuft ein Ausweisungsverfahren beziehungsweise ist gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin sein Auszug aus der Wohnung geplant, sobald er mündig ist. G. und S. teilen sich ein Zimmer. Nach dem Auszug von 2015 Familienrecht 453 C. wird G. sein Zimmer übernehmen. Das Baby übernachtet im Zim- mer der Beschwerdeführerin und für V. wird jeweils am Abend ein Bett aufgestellt. Die Beschwerdeführerin möchte gemäss eigener Aussage auch nach einer allfälligen Heirat nicht zum Vater ihres jüngsten Kindes ziehen. Für die Betreuung von V. bezahlt die Bei- geladene lediglich eine Aufwandsentschädigung und kein Pflegegeld. b) Der Gemeinderat T. macht im Wesentlichen geltend, dass die räumlichen Voraussetzungen ungenügend seien und die Lebensvor- aussetzungen der Beschwerdeführerin als nicht genügend konstant eingeschätzt würden. c) Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene weisen im We- sentlichen darauf hin, dass sich V. bei der Beschwerdeführerin wohl fühle. So habe er nach drei Monaten 2,5 kg zugenommen und erleide keine Schwächeanfälle mehr. Er sei selbstbewusster und unbe- schwerter geworden. Der Mehrfachbelastung sei die Beschwerde- führerin gewachsen und auch die Wohnung sei genügend gross. 3. Bei der oben erwähnten Dauer und Häufigkeit handelt es sich klar um ein bewilligungspflichtiges Betreuungsverhältnis. Für die hiesigen Verhältnisse erscheinen die räumlichen Verhältnisse auf den ersten Blick in der Tat als eng. Dass sechs Personen in einer 4 oder 4,5 Zimmerwohnung leben, war jedoch bis vor nicht allzu langer Zeit auch in der Schweiz nicht ungewöhnlich und kommt auch heute bei einkommensmässig bescheiden lebenden Familien nicht selten vor. Ebenso war es lange Zeit geradezu normal, dass sich Geschwister ein Zimmer teilen. Für die Entwicklung von V. erscheint es als weit we- sentlicher, dass er sich emotional aufgehoben fühlt und die Betreu- ung von einer gewissen Konstanz ist. Er selber erklärte gegenüber der Schulsozialarbeiterin, dass er sich bei der Beschwerdeführerin wohl fühle. Gemäss Auskunft der Schulsozialarbeiterin habe die Kin- dergartenlehrperson berichtet, dass V. unruhig und unkonzentriert sei. Dies ist zweifellos ein ernst zu nehmendes Verhalten. Ob die Ursache dafür indes lediglich oder hauptsächlich an der Betreuung durch die Beschwerdeführerin liegt, muss allerdings bezweifelt werden. V. erwähnte, dass er von seinen Halb-Schwestern, die tagsüber zu 2015 Verwaltungsbehörden 454 Hause auf ihn aufpassen, geschlagen werde. Dies bestätigte auch die Beigeladene, wobei sie anfügte, dass sie dies nun verboten habe. Dass die Lebenssituation der Beschwerdeführerin schwierig ist und die Nächte mit einem Baby vermutlich eher unruhig sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Solange indes – wie im vorliegenden Fall – keine klaren Hinweise vorhanden sind, dass die Beschwer- deführerin derart überlastet ist, sodass eine Betreuung von V. als nicht mehr zumutbar erscheint, rechtfertigt es sich nicht, ihr die Bewilligung zu verweigern. Dies gilt umso mehr, als sich auch V.s Beistand dahingehend verlauten liess, dass es für V. wichtig sei, nicht schon wieder aus einer Pflegefamilie herausgerissen zu werden. Insgesamt betrachtet erscheint die Betreuungssituation von V. als nicht optimal. Eine konkrete Entwicklungsgefährdung kann je- doch nicht festgestellt werden, vielmehr erscheint die Betreuung bei der Beschwerdeführerin als die derzeit bestmögliche Lösung. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Bewilligung für die Familien- pflege von V. zu erteilen. Eine fortlaufende Überprüfung der Bewilli- gung durch den Gemeinderat bleibt selbstverständlich vorbehalten. 4. Offensichtlich ist, dass beide Familien grossen Belastungen aus- gesetzt sind. Was V.s ältere Halb-Schwestern anbelangt, muss auf- grund der vorhandenden Akten wohl von einer Überforderung ausge- gangen werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass V. längerfristig un- ter dieser Belastungssituation leiden und seine Entwicklung gefähr- det sein könnte. So stellte die Schulsozialarbeiterin bei V. dringenden Förderbedarf im sozialen und kognitiven Bereich fest, der indes aufgrund der derzeitigen Belastungssituation nicht erreicht werden könne. Sie empfiehlt daher dringend, eine Familienbegleitung einzu- leiten, die Beistandschaft zu intensivieren und den Schulpsychologi- schen Dienst (SPD) oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) miteinzubeziehen. Der Gemeinderat T. unterstützt diese Empfehlung. Demgegenüber sieht V.s Mutter keinen Bedarf (…). Das BKS verfügt lediglich über die rechtliche Grundlage, um über die Bewilligung der Familienpflege zu entscheiden. Es ist insbe- sondere nicht befugt, den Auftrag des Beistands zu überprüfen und 2015 Familienrecht 455 gegebenenfalls anzupassen beziehungsweise zu erweitern, eine Familienbegleitung einzuberufen, SPD oder KJPD (gegen den Willen der Sorgeberechtigten) zu beauftragen. Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) ist das BKS folglich verpflichtet, der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (Familiengericht B.) diesen Entscheid im Sinne einer Meldung zur Kenntnis zu bringen. 2015 Schulrecht 457 III. Schulrecht 81 Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Art. 8 Abs. 2 BehiG Niemand darf wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Legasthe- nie und Dyslexie stellen Behinderungen dar. Menschen mit Behinderun- gen haben nach dem BehiG den Gemeinwesen gegenüber Anspruch da- rauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürf- nissen angepasst werden. Die Massnahmen des Nachteilsausgleichs für die Aufnahmeprüfung und jene für die Schulzeit BMS II dürfen unter- schiedlich ausgestaltet sein. Für eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung werden einer Kandidatin oder einem Kandidaten grosszügigere Massnah- men als Nachteilsausgleich gewährt als im schulischen Alltag. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 6. Mai 2015, i.S. O.F. gegen die Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Be- rufsbildung und Mittelschule) vom 26. Juli 2014 (RRB Nr. 2015-000445). Sachverhalt (gekürzt) O.F. hat eine Rechtschreibstörung/Legasthenie. Auf sein Ge- such hin, gewährte die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS ihm folgende Anpassungen als Nachteilsausgleich für die Auf- nahmeprüfung der Berufsmaturität: In den Fächern Deutsch, Franzö- sisch und Englisch erhielt er einen Zeitzuschlag von einem Drittel, er durfte den Computer und ein elektronisches Wörterbuch benutzen und typische Dyslexiefehler wurden nicht bewertet. Im Fach Mathe- matik erhielt er einen Zeitzuschlag von einem Viertel und die Recht- schreibung wurde nicht bewertet. Nachdem O.F. die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität BMS II bestanden hatte, ersuchte er um einen Nachteilsausgleich für die Schulzeit BMS II mit gegenüber der Aufnahmeprüfung noch wei- ter reichenden Anpassungen.