Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Verfahrens- und Parteikosten zu seinen Lasten beziehungsweise zu Lasten seiner Eltern als dessen gesetzliche Vertreter. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 82.20, insgesamt Fr. 1'582.20, werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5 von 5