Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verweis vom 21. Juni 2023 wegen wiederholten Überschreitens des Absenzenkontingents diszipliniert worden war, der betreffende Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war und es nunmehr im vorliegenden Fall eine erneute disziplinarwürdige Verfehlung zu beurteilen gilt, ist es angemessen, eine schärfere Massnahme zu verhängen. Die Androhung der Wegweisung als zweite Disziplinarstufe im Sinne von § 48 Abs. 1 lit. b Mittelschuldekret ist unter den vorgenannten Umständen geeignet, erforderlich und zumutbar.