Die wichtigsten Fakten und Abläufe bis zum Entscheid der monierten Disziplinarmassnahme sind ausgewiesen. Von den Schulen kann überdies nicht verlangt werden, jeden Verhaltensmangel der Schülerinnen und Schüler minutiös schriftlich zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der hier monierten Verfehlung in seinem 18. Lebensjahr und wird im Oktober dieses Jahrs die Mündigkeit erlangen. Bezüglich seines Handelns und der zu befürchtenden Konsequenzen war er zweifellos urteilsfähig. Zudem hätte es der Beschwerdeführer in seiner Hand gehabt, die Eltern zeitgerecht über die verschiedenen Vorfälle zu informieren.