Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Die angeordnete Disziplinarmassnahme muss verhältnismässig sein, das heisst, sie muss für das Erreichen des übergeordneten Interesses geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1517). Bereits die im Mittelschuldekret angelegte Stufenfolge entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber hinaus müssen aber auch die einzelnen Massnahmen im konkreten Anwendungsfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angewendet werden (vgl. BGE 129 I 12 Erwägung 10.4). 2. 2.1