Im Bereich der Mittelschulen kommen nach § 48 des Mittelschuldekrets neben pädagogischen Massnahmen folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung: die Anordnung eines schriftlichen Verweises durch die Schulleitung, die Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung und die Wegweisung durch das BKS auf Antrag der Schulleitung.