Disziplinarmassnahmen haben in der Regel Strafcharakter und setzen immer ein Verschulden voraus. Im Rahmen der Schule darf eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden, wenn schulische Pflichten, die sich aus allgemeinen Normierungen, insbesondere Normierungen der Schulgesetzgebung, oder aus Regelungen der Schulordnung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden. Allgemeinen Regelungen der Schulordnung gleichzusetzen sind auch unmissverständliche und in diesem Sinne verschriftliche Weisungen der zuständigen Schulorgane, denen Folge zu leisten ist. Als Disziplinarmassnahmen dürfen grundsätzlich nur solche angewendet werden, die in einem Rechtserlass vorgesehen sind.