Der Beschwerdeführer ist durch den schriftlichen Verweis als disziplinarische Massnahme des Schulrechts (vgl. § 48 Abs. 1 lit. a Mittelschuldekret) in seinem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen. Er ist somit zur Beschwerdeführung gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2 von 5 II. Materielles 1.