Dies geschah aufgrund von Rückmeldungen anlässlich der pädagogischen Konferenz im November 2023, in welcher A._____ als wiederkehrend störend und respektlos kritisiert worden war. Aufgrund eines weiteren Vorfalls am 11. und 13. März 2024 erteilte ihm die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ mit Entscheid vom 4. April 2024 gestützt auf § 48 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 (SAR 423.120) die Androhung der Wegweisung. B.