{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_BKS-24-55_2024-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10786", "Checksum": "871a557c74444610904f3fbecc3a7f2c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BKS.24.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 15.08.2024 BKS.24.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:08", "Checksum": "28cad7dec8f64bc3b317fe10a280bc15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 15.08.2024 BKS.24.55\n\nDEPARTEMENT\nBILDUNG, KULTUR UND SPORT\nGeneralsekretariat\n\nRechtsdienst\n\n15. August 2024\n\nENTSCHEID\n\nBKSREC 24.55\n\nA._____, Beschwerdeführer\ngesetzlich v.d. seine Eltern, B._____ und C._____, gleiche Adresse,\ndiese vertreten durch D._____, Rechtsanwalt LL.M., Q._____\n\ngegen\n\nKantonsschule Q._____\n\nbetreffend\n\nAndrohung der Wegweisung (Entscheid der Kantonsschule Q._____ vom 4. April 2024)\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA._____, geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2. Klasse des Gymnasiums an\nder Kantonsschule.\n\nMit Entscheid vom 21. Juni 2023 hatte A._____ für eine Überschreitung des Absenzenkontigents einen\nschriftlichen Verweis erhalten, nachdem er bereits im Jahr zuvor deswegen sowohl mündlich als auch\nschriftlich verwarnt worden war.\n\nMit Schreiben vom 23. November 2023 erhielten A._____ sowie weitere seiner Mitschüler unter dem\nTitel \"Erwartungen der Schulleitung an Ihr Verhalten\" eine Ermahnung, in welchem verlangt wurde,\ndass A._____ in der Schule ab sofort und während schulischen Anlässen den Anordnungen von\nLehrpersonen ohne Widerrede und Kommentare zu befolgen, respektvoll mit Mitschülerinnen und\nMitschülern sowie Lehrpersonen umzugehen, den Unterricht nicht weiter zu stören und die Aufträge\nohne unerlaubte Hilfsmittel zu erledigen habe. Dies geschah aufgrund von Rückmeldungen anlässlich der pädagogischen Konferenz im November 2023, in welcher A._____ als wiederkehrend störend und respektlos kritisiert worden war.\n\nAufgrund eines weiteren Vorfalls am 11. und 13. März 2024 erteilte ihm die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ mit Entscheid vom 4. April 2024 gestützt auf § 48 Abs. 1 lit. b des Dekrets über\ndie Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 (SAR 423.120) die Androhung der Wegweisung.\nB.\n\nGegen diesen letzten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, B._____ und C._____, diese anwaltlich vertreten durch D._____, Rechtsanwalt LL.M., Q._____, mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur\nund Sport (BKS) und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Der Entscheid der Schulleitung der Kantonsschule Q._____ vom 4. April 2024 sei aufzuheben.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.\"\n\nC.\n\nMit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde die Beschwerde der Kantonsschule Q._____ zur Stellungnahme und Einreichung aller Akten zugestellt.\n\nD.\n\nDie Kantonsschule Q._____ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 28. Mai 2024 nach und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe wurde daraufhin mit Verfügung vom\n28. Juni 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren\nwurde als abgeschlossen erklärt.\n\nE.\n\nMit Eingabe vom 5. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer von seinem Replik-Recht Gebrauch und\nwiederholte die bereits in seiner Beschwerdeschrift gestellten Anträge.\n\nF.\n\nAuf die Begründungen und Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\n1.\n\nGemäss § 50 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) kann gegen Entscheide öffentlich-rechtlicher\nKörperschaften und Anstalten Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der Regierungsrat\nkann gemäss § 50 Abs. 2 VRPG seine Entscheidkompetenz durch Verordnung delegieren.\n\nGemäss § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) unter anderem zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Schulleitungen\nder Mittelschulen.\n\n2.\n\nDer Beschwerdeführer ist durch den schriftlichen Verweis als disziplinarische Massnahme des Schulrechts (vgl. § 48 Abs. 1 lit. a Mittelschuldekret) in seinem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen. Er ist somit zur Beschwerdeführung gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2 von 5\nII. Materielles\n\n1.\n\nDisziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die sich in einem Sonderstatusverhältnis befinden, zum Beispiel Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule (HÄFELIN/MÜLLER/\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Zürich/St. Gallen, Rz. 1505 ff.). Sie dienen namentlich der Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb einer staatlichen Einrichtung. Disziplinarmassnahmen haben in der Regel Strafcharakter und setzen immer ein Verschulden voraus. Im\nRahmen der Schule darf eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden, wenn schulische\nPflichten, die sich aus allgemeinen Normierungen, insbesondere Normierungen der Schulgesetzgebung, oder aus Regelungen der Schulordnung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden.\nAllgemeinen Regelungen der Schulordnung gleichzusetzen sind auch unmissverständliche und in\ndiesem Sinne verschriftliche Weisungen der zuständigen Schulorgane, denen Folge zu leisten ist.\nAls Disziplinarmassnahmen dürfen grundsätzlich nur solche angewendet werden, die in einem\nRechtserlass vorgesehen sind.\n\nIm Bereich der Mittelschulen kommen nach § 48 des Mittelschuldekrets neben pädagogischen Massnahmen folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung: die Anordnung eines schriftlichen Verweises durch die Schulleitung, die Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung und die Wegweisung durch das BKS auf Antrag der Schulleitung.\n\n"}