DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat Rechtsdienst 15. August 2024 ENTSCHEID BKSREC 24.55 A._____, Beschwerdeführer gesetzlich v.d. seine Eltern, B._____ und C._____, gleiche Adresse, diese vertreten durch D._____, Rechtsanwalt LL.M., Q._____ gegen Kantonsschule Q._____ betreffend Androhung der Wegweisung (Entscheid der Kantonsschule Q._____ vom 4. April 2024) Sachverhalt A. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 hatte A._____ für eine Überschreitung des Absenzenkontigents einen schriftlichen Verweis erhalten, nachdem er bereits im Jahr zuvor deswegen sowohl mündlich als auch schriftlich verwarnt worden war. Mit Schreiben vom 23. November 2023 erhielten A._____ sowie weitere seiner Mitschüler unter dem Titel "Erwartungen der Schulleitung an Ihr Verhalten" eine Ermahnung, in welchem verlangt wurde, dass A._____ in der Schule ab sofort und während schulischen Anlässen den Anordnungen von Lehrpersonen ohne Widerrede und Kommentare zu befolgen, respektvoll mit Mitschülerinnen und Mitschülern sowie Lehrpersonen umzugehen, den Unterricht nicht weiter zu stören und die Aufträge ohne unerlaubte Hilfsmittel zu erledigen habe. Dies geschah aufgrund von Rückmeldungen anläss- lich der pädagogischen Konferenz im November 2023, in welcher A._____ als wiederkehrend stö- rend und respektlos kritisiert worden war. Aufgrund eines weiteren Vorfalls am 11. und 13. März 2024 erteilte ihm die Schulleitung der Kan- tonsschule Q._____ mit Entscheid vom 4. April 2024 gestützt auf § 48 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 (SAR 423.120) die Androhung der Weg- weisung. B. Gegen diesen letzten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertre- ten durch seine Eltern, B._____ und C._____, diese anwaltlich vertreten durch D._____, Rechtsan- walt LL.M., Q._____, mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Schulleitung der Kantonsschule Q._____ vom 4. April 2024 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde die Beschwerde der Kantonsschule Q._____ zur Stellung- nahme und Einreichung aller Akten zugestellt. D. Die Kantonsschule Q._____ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 28. Mai 2024 nach und bean- tragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe wurde daraufhin mit Verfügung vom 28. Juni 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren wurde als abgeschlossen erklärt. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer von seinem Replik-Recht Gebrauch und wiederholte die bereits in seiner Beschwerdeschrift gestellten Anträge. F. Auf die Begründungen und Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) kann gegen Entscheide öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der Regierungsrat kann gemäss § 50 Abs. 2 VRPG seine Entscheidkompetenz durch Verordnung delegieren. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement Bildung, Kul- tur und Sport (BKS) unter anderem zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Schulleitungen der Mittelschulen. 2. Der Beschwerdeführer ist durch den schriftlichen Verweis als disziplinarische Massnahme des Schul- rechts (vgl. § 48 Abs. 1 lit. a Mittelschuldekret) in seinem eigenen schutzwürdigen Interesse betrof- fen. Er ist somit zur Beschwerdeführung gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG legitimiert. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2 von 5 II. Materielles 1. Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die sich in einem Sonderstatusver- hältnis befinden, zum Beispiel Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Zürich/St. Gallen, Rz. 1505 ff.). Sie die- nen namentlich der Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb einer staatlichen Einrichtung. Diszipli- narmassnahmen haben in der Regel Strafcharakter und setzen immer ein Verschulden voraus. Im Rahmen der Schule darf eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden, wenn schulische Pflichten, die sich aus allgemeinen Normierungen, insbesondere Normierungen der Schulgesetzge- bung, oder aus Regelungen der Schulordnung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden. Allgemeinen Regelungen der Schulordnung gleichzusetzen sind auch unmissverständliche und in diesem Sinne verschriftliche Weisungen der zuständigen Schulorgane, denen Folge zu leisten ist. Als Disziplinarmassnahmen dürfen grundsätzlich nur solche angewendet werden, die in einem Rechtserlass vorgesehen sind. Im Bereich der Mittelschulen kommen nach § 48 des Mittelschuldekrets neben pädagogischen Mass- nahmen folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung: die Anordnung eines schriftlichen Ver- weises durch die Schulleitung, die Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung und die Weg- weisung durch das BKS auf Antrag der Schulleitung. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Die angeord- nete Disziplinarmassnahme muss verhältnismässig sein, das heisst, sie muss für das Erreichen des übergeordneten Interesses geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1517). Bereits die im Mittelschuldekret angelegte Stufenfolge ent- spricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber hinaus müssen aber auch die einzelnen Massnahmen im konkreten Anwendungsfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit angewendet werden (vgl. BGE 129 I 12 Erwägung 10.4). 2. 2.1 Die Begründung der disziplinarischen Massnahme, Androhung der Wegweisung, nimmt Bezug auf eine Fantasiegeschichte, die der Beschwerdeführer im Laufe des Unterrichts gesponnen hatte. Wäh- rend dessen Mitschülerinnen und Mitschüler wussten, dass es sich dabei um unwahre Ausführungen handelte, wurde der Lehrer vorerst im Glauben gelassen, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien korrekt. Die betreffende Angelegenheit wurde nicht sofort am Ende der Lektion geklärt, son- dern über mehr als eine Lektion und länger als einen Tag aufrechterhalten. Es ist nachvollziehbar, dass sich der betroffene Lehrer dadurch nicht nur als für dumm verkauft vorkam, sondern dass er da- mit auch objektiv der Lächerlichkeit der anderen Schüler preisgegeben wurde. Eine solche Aktion verstösst objektiv gegen Respekt und Anstand, ist nicht zu tolerieren und kann als Disziplinarmassnahme sanktioniert werden. Grundlage dafür bildet die mit Vereinbarung vom 23. No- vember 2023 verschriftlichte Erwartung gegenüber verschiedenen Schülern, worin ausdrücklich Res- pekt und Anstand eingefordert wurden, was indiziert, dass das Ganze eine längere Vorgeschichte hatte. Es ist durchaus angebracht, Schülerinnen und Schülern, denen es an entsprechenden Selbst- und Sozialkompetenzen mangelt, darauf ausdrücklich in Pflicht zu nehmen. Denn auch diese Kom- petenzen bilden einen Teil der Maturität, mit der nicht nur qualifizierte schulische Leistungen ausge- wiesen werden sollen, sondern die auch allgemein eine entsprechende persönliche Reife erwarten lässt. 2.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs liess sich der Beschwerdeführer auf keinerlei Selbstreflexion ein, beschönigte mit Mail vom 18. März 2024 sein Verhalten, reduzierte sein Handeln 3 von 5 auf einen "kleinen Spass" und einen "Witz" und meinte gar zur Erkenntnis gelangt zu sein, dass es an "dieser Schule ganz klar keinen Platz für Spässchen" gebe. Selbst der Schlusssatz seiner Stel- lungnahme an die Prorektorin zeigt seine Uneinsichtigkeit, wenn er geltend macht, er gehe lieber für eine Strafstunde zum "Hausabwart oder so da hätten wir alle mehr davon…". 3. 3.1 Die Begründung der Beschwerde fokussiert in erster Linie auf formelle Mängel beim Zustandekom- men und Eröffnung der monierten Disziplinarmassnahme. Der Beschwerdeführer geht dabei davon aus, dass das rechtliche Gehör in verschiedener Weise verletzt worden sei. Zum einen seien die Vorakten nicht korrekt geführt worden. Zum anderen sei wiederholt nur der Beschwerdeführer zu ei- ner schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und mit der Eröffnung des Entscheids vor vollendete Tatsachen gestellt worden, während seine Eltern aussenvor gelassen worden seien. Drittens sei die "Vereinbarung" vom 23. November 2023 vom Beschwerdeführer nirgends unterzeichnet worden. 3.2 Die wichtigsten Fakten und Abläufe bis zum Entscheid der monierten Disziplinarmassnahme sind ausgewiesen. Von den Schulen kann überdies nicht verlangt werden, jeden Verhaltensmangel der Schülerinnen und Schüler minutiös schriftlich zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der hier monierten Verfehlung in seinem 18. Le- bensjahr und wird im Oktober dieses Jahrs die Mündigkeit erlangen. Bezüglich seines Handelns und der zu befürchtenden Konsequenzen war er zweifellos urteilsfähig. Zudem hätte es der Beschwerde- führer in seiner Hand gehabt, die Eltern zeitgerecht über die verschiedenen Vorfälle zu informieren. Die Überschrift des Schreibens vom 23. November 2023 spielt keine Rolle. Es handelte sich um eine unmissverständliche, schriftliche Weisung, die aufgrund verschiedener Vorfälle gegenüber mehreren Schülern ergangen war. Die darin formulierten Erwartungen an die Betroffenen wurden klar kommu- niziert und waren in der ganzen Klasse bekannt. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs sind somit keinerlei Fehler der Schule beziehungsweise der für den Schulbetrieb verantwortlichen Personen ersichtlich, die zu einer Aufhebung der gegen- über dem Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmassnahme führen müsste. 3.3 Im Weiteren wird die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung kritisiert. Der Beschwerdeführer geht insbesondere weiterhin davon aus, dass die erfun- dene Geschichte mit dem Leben auf dem Bauernhof allein als "doofer Scherz" betrachtet werden könne. Dem kann nicht beigepflichtet werden und seine saloppe Bemerkung zur Präferenz einer Ar- beitsleitung beim Schulhauswart kann kaum im Ernst als aufrichtige Reue gedeutet werden. Viel- mehr ging es dem Beschwerdeführer wohl primär darum, einer drohenden schärferen Disziplinar- massnahme zu entgehen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verweis vom 21. Juni 2023 wegen wiederholten Über- schreitens des Absenzenkontingents diszipliniert worden war, der betreffende Entscheid unange- fochten in Rechtskraft erwachsen war und es nunmehr im vorliegenden Fall eine erneute disziplinar- würdige Verfehlung zu beurteilen gilt, ist es angemessen, eine schärfere Massnahme zu verhängen. Die Androhung der Wegweisung als zweite Disziplinarstufe im Sinne von § 48 Abs. 1 lit. b Mittel- schuldekret ist unter den vorgenannten Umständen geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Andro- hung der Wegweisung soll ein Zeichen setzen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten schleu- nigst ändern und endlich seine persönliche Reife beweisen muss, wenn er den Bildungsgang ordnungsgemäss abschliessen will. 4 von 5 4. Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Verfahrens- und Parteikosten zu seinen Lasten beziehungs- weise zu Lasten seiner Eltern als dessen gesetzliche Vertreter. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 82.20, insgesamt Fr. 1'582.20, werden dem Beschwer- deführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5 von 5